Der BDO ist als Standesvertretung im Deutschen Bundestag registriert.
Recht:
Gerade in unserem Bereich der Heilkunde gibt es einige „Grauzonen“. Daher sorgen wir in drei Stufen für Informationen:

  1. Stufe Grundsätzliches: Gesetze
  2. Stufe Wegweisendes: Gerichtsurteile
  3. Stufe Aktuelles: Unsere kostenlose Verbandszeitung „Osteopathisches Magazin“

Unsere Verbandszeitung "OM" ist auf Anfrage per Mail erhältlich.

Titel:
Es gibt akademische Graduierungen (B.Sc. Ost. und M.Sc. Ost. aus dem In- und Ausland) sowie das eingetragenen Markenzeichen D.O., welches dem VOD gehört: MAR_399460241_2017-12-05. Diese Graduierungen und Markenzeichen haben keine Aussage über die Qualität der Behandlung. Sie belegen lediglich, das sich diese Person hinreichend mit wissenschaftlichem Arbeiten befasst hat!

Wissenswertes über Werbung:
Das Düsseldorfer Gerichtsurteil (OLG Düsseldorf, I-20 U 236 13 v. 08.09.2015) sorgte für viel Aufregung bezüglich der Werbung mit Osteopathie.
Zunächst bleibt festzuhalten, das „Die Osteopathie ist als Behandlungsmethode nach Auskunft der ÄK Saarland sowie der Universitätsklinik des Saarlandes inzwischen wissenschaftlich anerkannt.“ (VwG Saarland 3 K 1175/08 v. 23.06.2009)
Ein Osteopath (ganzheitliches Arbeiten) sucht  nach der Gesundheit. Somit ist eine Untersuchung nach symptomatischer Behandlung inhaltlich und philosophisch in der Osteopathie kontraindiziert. Die Frage danach, ob auch kraniosacrale Osteopathie wissenschaftlich anerkannt ist zeigt zum einen, dass die Ganzheitlichkeit nicht verstanden und gelebt wird und zum anderen das o.g. Urteil nicht verstanden wurde. Zudem ist nach Aussage des OLG Frankfurt am Main 6 U140/17 v. 23.11.2017 kraniosacrale Osteopathie von Physiotherapeuten ohne Gefahr und damit ohne Erlaubnis durchzuführen, da wissenschaftlich keine Wirksamkeit nachgewiesen sei.

Wenn nun das Werben mit Indikationen (laut o.g. Urteil aus Düsseldorf) nicht erlaubt ist, weil es keine wissenschaftlichen Belege für diese Indikationen in der Osteopathie existieren, dann muss man auch nicht über die Kontraindikationen aufklären, die nicht wissenschaftlich belegt sind.
Konkret: Es gibt aktuell keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass die sachgerechte Manipulation der HWS eine Dissektion der A. vertebralis verursacht. Es gibt keine eingriffstypischen Risiken. Trotzdem muss hier klar im Sinne des „Patientenrechtegesetzes“ aufgeklärt werden. In diesem Fall über Behandlungsalternativen nach § 630e BGB. Eine Aufklärung über Gefahren dieser „Manipulation“ ist nicht notwendig, da wissenschaftlich nicht belegt.
Es zeigt sich aber deutlich, wie wichtig eine ständige wissenschaftliche Fortbildung im Sinne der Patientensicherheit ist!

„Nach der bis zum 05.10.2012 geltenden Fassung von § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG durfte außerhalb der Fachkreise u.a. für Verfahren nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden. Bei der Verwendung der Begriffe „PNF“, „Cranio-mandibula“, „craniosacrale Therapie“ sowie „McKenzie“ ohne weitere Erläuterung handelt es sich um einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG a.F. (…)
Diese Bezeichnungen stellen fremd- bzw. fachsprachliche Bezeichnungen dar, welche nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Zum Teil handelt es sich auch um Abkürzungen und Eigennamen, deren Bedeutung sich für Laien jedenfalls nicht ohne Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen erschließt.
Ferner handelt es sich bei den in Rede stehenden Angaben auch nicht nur um allgemeine unternehmensbezogene Werbung für die Praxis. Vielmehr liegt nicht zuletzt aufgrund der Einordung in die Rubrik „Unsere Leistungen“ ein ausdrücklicher Bezug zu Verfahren und Behandlungen im Sinne von § 11 HWG vor.
Im Rahmen der Harmonisierung und Anpassung an die europäische Richtlinie 2001/83/EG sowie vor dem Hintergrund der Irreführungstatbestandes in § 3 HWG hat der Gesetzgeber schlichtweg auf ein gesondertes Verbot nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG a.F. verzichtet (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/9341, S. 71).

Darf man als sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie die Osteopathie durchführen?:
Unsere Meinung dazu ist inhaltlich diskutiert um eine juristische Unbedenklichkeit zu erlangen. Politisch ist unsere Stellungnahme weiter unten zu finden. Ein dauerhafter Zustand ist das nicht. Die Lösung kann hier nur der sektorale Heilpraktiker für Osteopathie sein (s.u.):
Osteopathie ist von Dr. Andrew Taylor Still bewusst bezeichnet worden, da er den Zugang zu ‚pathos‘ überden Knochen wählte.
Die osteopathischen Techniken werden alle über den Knochen, die Muskulatur oder die Nerven direkt angesetzt. Selbst bei der viszeralen Osteopathie wird wie bei der manuellen Lymphdrainage organisches Gewebe (glatte Muskulatur) sanft bearbeitet, sodass Gefässe befreit werden. Der Zugang zur kranialen Osteopathie ist ebenfalls rein knöchern, muskulär oder nerval. Nach Aussage des OLG Frankfurt am Main 6 U140/17 v. 23.11.2017 ist kraniosacrale Osteopathie von Physiotherapeuten ohne Gefahr und damit ohne Erlaubnis durchzuführen, da wissenschaftlich keine Wirksamkeit nachgewiesen sei.
Alle Techniken der Osteopathie basieren auf den Naturgesetzen, also der Physik! Physikalische Therapie an Knochen, Muskeln, Bändern, Kapseln, Schleimbeuteln, Lymphe sowie zur Durchblutungsverbesserung von Gewebe darf ein Physiotherapeut gemäß des Physiotherapeutengesetzes durchführen, da das hierfür benötigte Wissen Bestandteil seiner Ausbildung ist. Dieses zu diagnostizieren bedarf der Heilpraktikerzulassung. Als sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie darf man das o.g. diagnostizieren, da man hierfür nach dem o.g. Gesetz ausgebildet wurde und somit keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
Da Osteopathie bisher juristisch nicht klar und eindeutig definiert wurde, sollte man Osteopathie in dem juristisch vorgegebenen Rahmen praktizieren. Also auf physikalische Diagnostik und Therapie!
Osteopathie ist Heilkunde und eine manuelle, physikalische Therapie, welche einen holistischen Denkansatz hat. Als sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie darf man nur nicht ganzheitlich denken, sonst alles. Gut, das die Gedanken frei sind!

Illegale Rechtsgeschäfte:
„Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015 ist für die Ausübung der Osteopathie eine ärztliche Approbation oder eine Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, Heil-PrG) erforderlich, da die Ausübung der Osteopathie Heilkunde im Sinne einer Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen darstelle. Dies gelte auch, wenn eine ärztliche Verordnung vorliege. Insbesondere die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz -MPhG) genüge nicht, da die Osteopathie nicht Bestandteil der Ausbildung sei.“ (WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend; https://www.bundestag.de/resource/blob/678120/33aee74a7da726bef15c668fe7f1e057/WD-9-091-19-pdf-data.pdf?fbclid=IwAR2F3jrszIUdfwkuJhfJoBBckvYZcMzWQuz1W-uRajg_LmhkcKiy9oVb42s)

Da alle Behandlungen illegal durchgeführt wurden, ist hier § 134 BGB anzuwenden („Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“) und eine Rückzahlung an alle Patienten zu fordern.

Politik:
Während das Recht durch die o.g. Gesetze fixiert ist und durch die o.g. Gerichtsurteile gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Veränderungen unterliegt, unterliegt die Politik einem stetigen Wandel zunehmend mehr durch Lobbyisten.

Förderung der Osteopathie durch die GKV:
Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben seit einigen Jahren (seit 2010) die Osteopathie als Marketinginstrument entdeckt und versuchen durch die satzungsbedingte (nicht Katalogleistung) Bezuschußung der Osteopathie, mehr Mitglieder zu bekommen. Welche GKV`s dieses sind, finden Sie in diesem LINK . Die BKK advita führte eine interne Untersuchung zur wirtschaftlichen Wirksamkeit der Osteopathie im Jahre 2014 durch. Das Ergebnis ist nach Aussage der verantwortlichen Person (Frau Diem-Ottawa) mit bis zu 45 % Kostenersparnis (20% nach Abzug der Behandlungskosten durch die Osteopathie), hervorragend. Direkt nach Bekanntwerden dieses Erfolges, forcierte der VOD e.V. die Publizierung bei den GKV`s. Da durch die osteopathische Behandlung nun die Diagnosen wegfallen, bleiben somit die enormen Zuschüße durch den Gesundheitsfond aus. Somit ist die Förderung der Osteopathie wirtschaftlich nicht mehr rentabel und die Bezuschußung wird reduziert. Auf die Frage an die BIG, warum einige GKV`s immer noch die Osteopathie bezuschussen, sagte man dem BDO e.V. 2016, dass Osteopathie immer noch ein gutes Marketinginstrument sei. Die Techniker Krankenkasse teilte dem BDO e.V. 2013 mit, dass man zwar einsehe, dass die Regelung, wer Osteopathie erstattungsfähig durchführen darf, qualitativ zwar recht schwach ist, aber man sieht keine sinnvolle Alternative. Es ist davon auszugehen, dass diese „Modewelle“ Osteopathie wieder abebbt und sich das Problem dann von alleine erledige!

Abrechnungsbetrug:
Unabhängig davon ist Abrechnungsbetrug (§§ 197a SGB V, 47a SGB XI) im GKV und PKV-Bereich immer noch ein großes Problem, wie die PWC-Studie zeigt. Auch Privatpatienten machen sich straftbar und riskieren ihren Versicherungsschutz (OLG Celle Az:8 U 157/10). Viele Osteopathen mit dem Primärberuf Physiotherapie rechnen physiotherapeutische Leistungen ab und erbringen osteopathische Leistungen. Nach § 263 StGB ist dieser gewerbsmäßige Abrechnungsbetrug straftbar und kann mit bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug geahndet werden, wie dieses Beispiel aus Bremen zeigt.
Der BDO kämpft aktiv gegen diesen Betrug. Er schadet nicht nur unserem Sozialsystem, sondern auch massiv der Osteopathie! Unsere Mitglieder werden durch das QM pro Gesundheit mit DIN 9001-Zertifikat zu einer rechtssicheren Durchführung der Osteopathie verpflichtet. Verstöße werden zur Anzeige gebracht:
Meldestelle BIG
Meldestelle TK
Meldestelle Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Meldestelle Verband der Privaten Krankenversicherungen

 

Die Stellungnahmen des BDO zum „Beruf“ Osteopathie sind als Mitglied gerne per Mail anzufordern.

Abrechnung und Durchführung der Osteopathie als sektorlaer Heilpraktiker für Physiotherapie:

Als sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie kann und darf man physikalische Therapien eigenständig durchführen. Die Osteopathie ist Heilkunde (VG Düsseldorf 7 K 967/07 v. 08.12.2008) und darf somit von einem Heilkundler durchgeführt werden. Da Osteopathie sich in großen Teilen mit der Physiotherapie deckt (DS1710050, 22.06.2012), darf ein sektoraler Heilpraktiker für Physiotherapie die Tätigkeit, die seinem Kompetenzbereich entspricht (im Rahmen der Osteopathie ist dieses der parietale Teil sowie die kraniosacrale Therapie und im visceralen Bereich den Zugang über die neuronale Verschaltung der Wirbelsäule und der Lymphdrainage sowie der fascialen Aufhängung) auch durchführen und abrechnen.

Nähere Erläuterung:

Alle bisherigen Sektoren im Rahmen des Heilpraktikergesetzes haben einen Primärberuf (Ergotherapie, Psychotherapie , Physiotherapie, Podologie) nur die Chirotherapie nicht! Chirotherapie ist weder ein Beruf noch existieren einheitliche Ausbildungskriterien. Die Ausbildungskriterien im Bereich der Osteopathie sind bei über 80% der in Deutschland ausgebildeten Osteopathen einheitlich nach den BAO-Kriterien. Wenn diese weitestgehend einheitliche Ausbildung mit der Fortbildung in Differentialdiagnose und Gesetzeskunde zur Erlangung der sektoralen HP-Erlaubnis für Physiotherapie – Gemäß Kriterienkatalog NRW zur Zusatzausbildung für PT zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des BVG v. 26.08.2009 – AZ: 3 C 19.08, ergänzt wurde, ist eine Gefahr der Volksgesundheit auszuschließen. Die Osteopathie ist als holistische Medizin klar im Zugang zum Patienten als rein manuelle Medizin ohne Labortechnische Untersuchungen und Medikation auskommende Form, abzugrenzen von allen anderen Bereichen (Auch die Chirotherapie weist große Überschneidung mit der Physiotherapie auf und kann trotzdem parallel zum sektoralen Heilpraktiker Physiotherapie existieren.) Selbst das Argument ein eigenes Berufsgesetz ist Vorraussetzung für einen sektoralen Heilpraktiker, da dieser Beruf klar umrissen und damit abgrenzbar ist, sticht hier nicht, denn: 1993 war die Anerkennung des sektoralen Heilpraktiker Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993) und erst am 01.01.1999 gab es die berufliche Anerkennung durch das Berufsgesetz!

„Bestrebungen von osteopathischen Berufsverbänden zur Vereinheitlichung der Aus- oder Weiterbildung in Osteopathie, … haben bisher nicht zu einem Erfolg im Sinne einheitlicher Regelungen geführt. Dies ist auch im gesundheitspolitischen Bereich nicht gelungen, weil nach den Erkenntnissen des Senats auch die zuständige Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ der obersten Landesgesundheitsbehörden bisher … keine tragfähigen einheitlichen (Kompromiss-Lösungen zur Beurteilung heilberuflicher Betätigungen im Bereich der Osteopathie im Zusammenhang mit Begehren auf Erteilung einer auf Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gefunden hat …“ OVG Düsseldorf 13 A 668.09 v. 13.06.2012

„Gleichwohl erscheint die Annahme berechtigt, dass die mehrjährige Weiterbildung der Klägerin in Osteopathie eine deutliche Erweiterung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in quantitativer und qualitativer Hinsicht und im Bezug auf ihre selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit als Physiotherapeutin und in Abgrenzung zur notwendigen ärztlichen Diagnose und Tätigkeit bewirkt hat.“ OVG Düsseldorf 13 A 668.09 v. 13.06.2012

Auf diese Entscheidung baut jetzt das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen den nachfolgenden, am 12.09.2012 herausgegebenen, Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie auf. Hier heißt es:

„Die Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Physiotherapie kann nach Aktenlage in folgenden Ausnahmefällen ohne Teilnahme an einer 60-stündigen Nachqualifikation erteil werden:

Es liegt eine erfolgreich abgeschlossene Osteopathie-Weiterbildung gemäß der Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) des Landes Hessen vom 04.11.2008 (…) in der jeweiligen Fassung oder eine andere gleichwertige Aus- und Weiterbildung im Bereich der Osteopathie vor.“

In Nordrhein-Westfalen bedeutet das:

„Der Nachweis der gleichwertigen Aus- und Weiterbildung, der u. a. durch die BAO-Urkunde bestätigt wird, verhilft den Urkundeninhabern ohne weitere Prüfung, ohne weitere Kursbesuche zur Berechtigung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis in der Physiotherapie. Erforderlich ist nur, den Antrag zu stellen und die erforderlichen Unterlagen beizubringen.“

Stellt sich die Frage, warum man hier nicht einem Osteopathen den sektoralen Heilpraktiker Osteopathie auf Aktenlage anerkennt?

Eine Fortbildung für Physiotherapeuten zum Schluß der normativen Ausbildungslücke zum Heilpraktiker analog des Urteils vom OVG Düsseldorf 13 A 668.09 v. 13.06.2012 schließt die Wissenslücke eines Physiotherapeuten, der eine osteopathische Ausbildung nach BAO-Kriterien erfolgreich absolviert hat! Eine Gefahr der Volksgesundheit geht vom diesem Therapeuten nicht aus. Eine holistische Diagnostik und Behandlung im Sinne der Osteopathie ist aber rechtlich ohne den „Voll-Heilpraktiker“ nicht möglich. Im Rahmen der o.g. physiotherapeutischen Grenzen ist eine Durchführung möglich. Eine legale Durchführung der Osteopathie als sektoraler Heilpraktiker Physiotherapie ist somit eine rein rechtliche und weniger eine inhaltliche Diskussion!

Jüngste politische Entwicklung:

Am 22.06.2012 hat die Bundesregierung in Ihrer Drucksache (DS1710050, 22.06.2012) auf Seite 36 mitgeteilt, dass Physiotherapeuten auf Grundlage einer entsprechenden Verordnung Osteopathie durchführen dürfen:

„Das Heilpraktikergesetz regelt, dass nur Ärzte und Heilpraktiker die Heilkunde ausüben dürfen. Für den Bereich der Physiotherapie hat das Bundesverwaltungsgericht 2009 entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, 3 C 19.08), dass eine weitere Aufteilung des Heilkundebegriffs und damit der Heilpraktikererlaubnis möglich ist. Personen mit einer so genannten eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für diesen Bereich können wie andere Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker tätig werden, wenn auch beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie. Insofern verstoßen Physiotherapeuten, die über die entsprechende Erlaubnis verfügen, nicht gegen das Heilpraktikergesetz, wenn sie osteopathisch tätig werden. Darüber hinaus können Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten auf ärztliche Delegation heilkundliche Leistungen, für die sie aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind, erbringen. Dies schließt auch osteopathische Behandlungsmaßnahmen ein. Auch in diesem Fall liegt keine Verletzung berufsrechtlicher Vorgaben vor.“

Da Osteopathie immer wieder als Heilkunde eingestuft wird, ist diese Regelung (Heilkunde an einen Heilhilfsberuf zu verordnen) umstritten und nicht im Sinne der Osteopathie. Osteopathie ist kein Teil der Physiotherapie nach Auffassung des BDO, BÄK, GKV-Spitzenverband, BMG, etc.. Allerdings muss eine entsprechende Regelung gefunden werden, die die Osteopathen, die im Primärberuf Physiotherapeuten sind und keine Heilpraktikerprüfung abgelegt haben, schützt ohne diese Prüfung zum Heilpraktiker zu absolvieren. Osteopathie sollte nach Auffassung des BDO nicht im Heilpraktikergesetz untergehen. Sofern das Heilpraktikergesetz zum Beispiel auf EU-Ebene gekippt werden sollte, wäre die Osteopathie in Deutschland dann existenziell betroffen.

Am 21.04.2016 äußert sich die Parlamentarische Staatssekretärin des BMG Annette Widmann-Mauz in der DS 18/8191 vom 22.04.2016 auf Seite 36 zur Osteopathie wie folgt: „Der Vollzug des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes wie auch des Heilpraktikergesetzes liegt in der Verantwortung der Länder. Der Bund und damit das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben länderinterne Anweisungen, die den Vollzug dieser Gesetze betreffen, nicht zu bewerten. Bekannt ist dem BMG, dass sich die Länder derzeit mit den praktischen Auswirkungen eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2015 befassen, nach dem Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten osteopathische Leistungen nur dann erbringen
dürfen, wenn sie im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis sind. Das BMG hält an seiner Auffassung fest, nach der es keinen Bedarf für ein eigenes Berufsgesetz für Osteopathinnen bzw. Osteopathen gibt. Im Kreis der Länder wird die Frage nach einem Berufsgesetz für Osteopathinnen bzw. Osteopathen kontrovers diskutiert.“ Somit ergibt sich ein Regelungsbedarf der Gesundheitsministerkonferenz der Länder!

Forderung nach einer einheitlichen Regelung in der Osteopathie von der GMK:
Im Januar 2014 fragten wir das Bundesgesundheitsministerium, was zu tun sei, damit man sich um die Osteopathie im Rahmen des Gesundheitswesens kümmere. Die Antwort, war einen Monat später, dass auf Länderebene ein Bedarf entstehen müsse, dann würde das BGM tätig werden. Da aber in Hessen schon die WPO existiere, ist es unwahrscheinlich das die Landesgesundheitsminister sich hierfür stark machen würden (Nebenbei bemerkte man, dass wir der erste Berufsverband sind, der diese konkrete Anfrage gestellt hat). Nun ist es doch so weit, das die Landesgesundheitsminister eine Lösung wollen.

Die Landesgesundheitsministerkonferenz hat in ihrer 89. Auflage am 29./30.06.2016 in Rostock/Warnemünde unter Top 6.2. das Bundesgesundheitsministerium einstimmig aufgefordert über Osteopathie zu entscheiden: „Die GMK bittet das BMG, aus Gründen des Patientenschutzes zu prüfen, wie die durch verschiedene Gerichtsurteile entstandene Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Voraussetzungen, Finanzierungs- und Haftungsfragen der osteopathischen Leistungserbringung ausgeräumt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob das Berufsbild des Osteopathen einer Reglementierung durch ein eigenes Berufsgesetz bedarf.“

https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=421&jahr=

Am 02.07.2016 forderten wir wiederholt alle Berufsverbände auf sich uns anzuschließen und die kleinen Kämpfe beizulegen. Ohne Erfolg. Die Konsenzgruppe Osteopathie lehnte den BDO ab, mit der Begründung, dass der BDO kein reiner osteopathischer Verband sei. So sieht die Zusammenarbeit der Verbände aus!

Die GMK (29./30.06.2016) hat unsere Forderung nach Qualität im Heilpraktikerwesen aufgegriffen:
Top 6.4 Neuordnung des Heilpraktikerrechts
1.       Die GMK stellt fest, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht den Qualitätserfordernissen genügen, die aus Gründen des Patientenschutzes an die selbständige Ausübung der Heilkunde zu stellen sind.
2.       Die GMK bittet das BMG, unter Beteiligung der interessierten Länder die Inhalte und Gegenstände der Überprüfung (Ziff. 2.3 der Leitlinien Heilpraktikeranwärter) zu überarbeiten und ggf. auszuweiten, um dem Patientenschutz besser gerecht zu werden und bessere Voraussetzungen für die Einheitlichkeit der Kenntnisüberprüfungen zu schaffen.

Die GMK-Beschlüsse
Der Gesundheitsauschuß im Deutschen Bundestag

Am 07.07.2016 hat der Bayrische Landtag in seiner Drucksache als Bericht der Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner, Ruth Müller, Kathi Petersen und Doris Rauscher (SPD) DS Bayr. Landtag 17/12366 die zu regelnden Fragen noch einmal aufgegriffen und für die Übergangszeit einen „Bestandsschutz“ vorgeschlagen. Wir begrüßen dieses Vorgehen, da man hier keine Entscheidung treffen möchte, bevor das Bundes Gesundheitsministerium eine Entscheidung getroffen hat. So werden die Osteopathen, die Physiotherapeuten ohne Heilpraktikererlaubnis sind und auf Verordnung arbeiten, nicht vorverurteilt. Solche „Übergangsregelungen sind auch schon bei den Krankengymnasten, Masseuren und Rettungsassistenten getroffen worden.

Am 27.09.16 ist die Fraktion aus CDU/CSU und SPD im Gesundheitsausschuß der Meinung das Osteopathie ein Teil der Physiotherapieausbildung werden sollte: Die politischen Einflüsse werden hier besonder gut sichtbar. Ebenso ist gut sichtbar, wie sehr die Osteopathen sich selber geschwächt haben.

Am 12.10.2016 nimmt der GKV-Spitzenverband im Ausschuß für Gesundheit des Deutschen Bundestages hierzu mit seiner GKV Spitzenverband Stellungnahme DS 18_14_0204-16-3-_psgiii_gkv-data Stellung und schreibt im Änderungsantrag 33 auf Seite 33 „Anlass ist ein Urteil des OLG Düsseldorf, welches festgestellt hat, dass der Beruf des Physiotherapeuten nicht ausreichend sei, um osteopathische Behandlungstechniken durchführen zu dürfen, auch wenn diese auf ärztliche Veranlassung erfolgt, u.a. weil die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Osteopathie nicht umfasse.“ Man bezieht sich in dieser Stellungnahme ausschließlich auf dieses Urteil und übersieht das Entscheidende: Das Gericht spricht n diesem Urteil ausdrücklich von einer Einzelfallentscheidung! Das die Osteopathie in das Ausbildungscuriculum der Physiotherapie integriert werden soll, wertet man kritisch, da schon die weiteren Zusatzqualifikationen wie z.B. MT nicht voll intergriert werden können. Zudem ist das Problem, dass Osteopathie Heilkunde ist, hiermit ebenfalls nicht gelöst.

Dieser Antrag vom 27.09.16 wird nach Aussage des Sekretäriats (am 13.12.2016) des Gesundheitsausschußes im Deutschen Bundestag ohne Angabe von Gründen zurückgezogen.
Im Beschluß am 30.11.2016 (DS1810510 vom 30.11.2016 zum PSG III) ist Osteopathie nicht erwähnt. Die Regelungen zur Physiotherapie und des Heilpraktikergesetzes sind ab den Seiten 140 ff. genannt: Die Physiotherapie-Ausbildung zu akademisieren wird anhand von validen Zahlen zukünftig vom BMG gemeinsam mit den Ländern überprüft. Das Heilpraktikergesetz soll unter Mitwirkung der Länder überarbeitet werden.

Am 22.03.2017 fand in Berlin das Gespräch zwischen unserem 1. Vorsitzenden M. Kothe und MdB R. Kühne (Mitglied im Gesundheitsausschuß) statt. Es stellte sich heraus, dass in der Vergangenheit einige Fehler im Bereich der Anerkennung der Osteopathie gemacht wurden. Diese will man nun beheben. Der BDO wird nun zusammen mit Vertretern der Bundesministeriums für Gesundheit, Mitgliedern des Gesundheitsausschußes und Vertretern der Osteopathie an einer neuen tragfähigen Lösung arbeiten. Hierzu sind u.a. folgende Punkte zu klären:

  • Integration in das GKV-System als „Primärkontakt“ mit schulischer oder akademischer Ausbildung
  • Preiskalkulation und Abrechnung sowie Erstattung
  • Qualität und Inhalte der Ausbildung
  • Qualitätsmanagement in osteopathischen Praxen (Analog § 135a Abs. 2 SGB V (1)) (externer Link)
  • Übergangsregelung

„Wie die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Wer darf Osteopathie ausüben?“ in der DS 17-6919 unter Nummer 3 ausgeführt hat, setzt Ausübung von Heilkunde durch die Anwendung von Osteopathie durch Personen mit einer Ausbildung in Physiotherapie nach ihrer Auffassung das Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung voraus. In diesem Fall ist die Ausübung der Osteopathie auch ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zulässig, da sie aufgrund von § 11 Abs. 6 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) (externer Link) – Gesetzliche Krankenversicherung – vergütet werden darf; Voraussetzung für die Vergütung ist eine entsprechende osteopathische Zusatzqualifikation.“ Weiter heißt es:  „Aufgrund der Haltung des BMG, angesichts der fehlenden hinreichenden Evidenz osteopathischer Behandlungsmethoden kein eigenes Berufsbild schaffen zu wollen, sondern osteopathische Behandlungsformen als einen Teil der Komplementärmedizin in angemessener Form zu berücksichtigen, ist zunächst die Fertigstellung der neuen Leitlinie nach dem Heilpraktikergesetz abzuwarten.“ (DS niedersächsischer Landtag 17-7624 vom 21.03.2017)

Es bleibt unseres Erachtens deshalb in der aktuellen politischen Lage bezüglich des umstrittenen Heilpraktikergesetzes und gerade mit der Begründung zur Qualitätssicherung nur die Lösung außerhalb des Heilpraktiker-Gesetzes:
„In der 89. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben diese festgestellt, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr den Qualitätserfordernissen genügen, die aus Gründen des Patientenschutzes an die selbständige Ausübung der Heilkunde zu stellen sind, und das Bundesministerium für Gesundheit aufgefordert, die Leitlinien zur Überprüfung der Heilpraktikeranwärter zu überarbeiten und gegebenenfalls auszuweiten, um einerseits dem Patientenschutz besser gerecht werden und andererseits bessere Voraussetzungen für die Einheitlichkeit der Kenntnisüberprüfungen schaffen zu können.“ (DS1810510 vom 30.11.2016 zum PSG III)
Da gerade wir als BDO für Qualität stehen, indem wir ein Qualitätsmanagement (QM) nach Vorgaben des DIN 9001 für unsere Vollmitglieder als Voraussetzung haben, sehen wir uns in unserer Arbeit um Qualität in der Osteopathie ohne Absicherung im Rahmen des Heilpraktikergesetzes, bestätigt.

Die WPO-Hessen (gültig ab 15.08.2013)  wird zum 01.09.2018 zwar bis 2024 verlängert aber quasi lahmgelegt. Die §§ 1-18 sowie Anlagen 1-5 sind für ungültig erklärt worden. Damit ist die WPO-Hessen gescheitert, da „Beispielsweise die grundständig, auch akademisch ausgebildeten Osteopathen ohne Grundberuf von der Regelung ausgeschlossen sind. Qualifizierte grundständig ausgebildete Osteopathen konnten also keine staatlich anerkannten Osteopathen werden“ so eine Stellungnahme des Ministeriums. Der auf den ersten Blick einfache Umweg über die Heilpraktikererlaubnis leistet hier keine qualitative, grundständige Ausbildung in Osteopathie sondern ausschließlich eine berufsrechtliche Regelung. „Andere Bundesländer haben sich nicht dazu entschlossen, dieses Modell gleichfalls aufzugreifen, sicherlich auch vor dem Hintergrund, dass eine bundesweit einheitliche Lösung wünschenswert wäre, die studierte, grundständige und weitergebildete Osteopathen umfasst“, sagt Esther Walter, Sprecherin des Hessischen Gesundheitsministeriums dazu in einer Stellungnahme. „Aus Hessens Sicht wäre es wünschenswert, wenn der Bundesgesetzgeber eine klare Position einnehmen würde. Die Möglichkeiten der einzelnen Bundesländer in dieser Frage sind begrenzt, wodurch es in der Vergangenheit auch häufig zu unterschiedlichen Handhabungen der Osteopathie kam“, hebt sie hervor. Für alle Osteopathen, die vor dem 01.01.2019 Ihre Prüfung ablegten, gilt dennoch weiterhin die alte Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 16.17 v. 10.10.2019) erteilt dem sektoralen Heilpraktiker Osteopathie eine Absage, da es keine Einheitlich Definition in Deutschland gibt und somit die Abgrenzug unmöglich ist. Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BverfG) wird seitens des BDO geprüft. Im Vorfeld gab der Interessenvertreter des Bundes Dr. Dr. Sander bekannt, dass man das Heilpraktikergesez seitens des BMG abschaffen möchte. Am 11.10.2019 erhielt der BDO eine Einladung vom BMG (Referat 314) für 2020 zu einem Abeitsgespräch zum Thema Berufsgesetz Osteopathie. Das BMG lässt ein unabhängiges Gutachten über das Heilpraktikergesetz erstellen (20.11.2019), welches im Sommer 2020 abgeschlossen sein soll (Ausschreibung vom BGM zum Heilpraktiker-Gutachten im Original). Parallel werden die Heilberufe novelliert und in diesem Zug wird überprüft, ob neue Berufe, wie der des/der Osteopath/in installiert werden. Am 4. März haben sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und die Gesundheitsminister der Länder auf ein „Gesamtkonzept Gesundheitsberufe“ verständigt. Damit sollen die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen neu geordnet und für künftige Herausforderungen gestärkt werden.
In dem veröffentlichten „Eckpunkte der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ‚Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe’“ findet auch die Osteopathie Erwähnung als „Schaffung eines neuen zu regelnden Berufs“. Damit hat das Ministerium sich an das gehalten, was es dem BDO im Gespräch am 15.01.2020 zusagte.  Nach wie vor sieht das Ministerium die Fragen der Komplementärmedizin als Bestandteil des Gutachtens, welches im April 2021 erschien (Rechtsgutachten_Heilpraktikerrecht_April_2021).
Am 15.11.2021 fand die online-Konferenz des BMG mit Vertretern der verschiednenen Verbänden zum Heilpraktikerrecht statt. Wir bestärkten noch einmal, dass die Ausbildung zum Osteopathen, laut Vorsitzende des 3. Senats am BVerwG, qualitativ hochwertig ist und würde durch eine nicht qualitative Legitimierung durch das Heilpraktikergesetz ad absurdum geführt. Als Heilkunde kann die Osteopathie ebenso wenig im Physiotherapeuten-Gesetz untergebracht werden. Vielmehr ist nun nur noch ein eigenes Berufsgesetz ein sinnvoller Weg: „Allerdings ist der Schutz der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf gesetzlich festgelegte Berufsbilder beschränkt. Er erfasst auch traditionell fixierte Berufsbilder sowie Berufe, die aufgrund einer fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstanden sind (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20 Rn. 120 m.w.N.). Die Anerkennung eines Berufs hängt nicht davon ab, dass der Gesetzgeber bereits ein Berufsbild entwickelt hat (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 – 1 BvR 780/87 – BVerfGE 97, 12 <33 f.>). Dieser ist im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG befugt, Berufsbilder zu fixieren und dabei den Umfang der beruflichen Tätigkeit in bestimmter Weise festzuschreiben (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 22.09 – BVerwGE 137, 1 Rn. 13 m.w.N.).“ (BVerwG, Az. BVerwG 3 C 16.17 v. 10.10.2019)

Am 30.01.2023 hat das Bundesgesundheitsministerium ein weiteres „Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen“ in Auftrag gegeben, um die konkrete Umsetzbarbeit auf Maßgabe des ersten Rechtsgutachtens prüfen zu lassen.

Informationen/Aktuelles:
Stellungnahme des VPT zur Abmahnung der Osteopathie nach dem Urteil des OLG Düsseldorf (08.09.2015)

 

Wissenschaftsbelege über Osteopathie:

Pubmed (Weltgrößte medizinische Dadenbank)
WHO (Welt Gesundheitsorganisation)
BAO (Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie)
AFO (Akademie für Osteopathie)
OSD (Osteopathischule Deutschland in Kooperation mit Dresdner international University)
OsteopathicResearchWeb (europäisch-osteopathische Datenbank)

Wissenschaftsbelege über Naturheilkunde:

Pubmed (Weltgrößte medizinische Datenbank)
Carsten-Stiftung (Fördergemeinschaft Natur und Medizin)
Immanuel-Krankenhaus, Berlin (Naturheilkunde)