Coronavirus-COVID-19

Link zum Bundesgesundheitsministerium (Aktuelle Informationen über Covid-19)

Wichtige Informationen zur aktuellen Coronavirus-Krise (Patientenvideo): RKI-Aktuell; RKI-Corona-Virus

Filtersysteme für Praxen können einen guten Schutz bieten.

Medizinisch notwendige Behandlungen sind auch weiterhin trotz Kontaktverbot und Ausgangssperren durchzuführen, da eine Unterlassung einen Schaden verursachen könnte. (RA B. Alt)

Staatliche Hilfen: Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Informationen des BMWI, Schutzschild, Bundesfinanzministerium, Soforthilfe, Eckpunkte Soforthilfe, Heilmittel-Rettungsschirm

Soforthilfen/Überbrückungsgeld I: Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRWRheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

Überbrückungsgeld II: Regeln zur Beantragung; Antrag Bundesministerium der Finanzen

Für Ihre Mitarbeiter: Pendlerbescheinigung über die deutsche Grenze, Pendlerbescheinigung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung innerhalb Deutschlands

Corona-Schnelltest

Corona-Tests für Praxismitarbeiter

  • Steuerstundung von Umsatz-, Einkommens- und Körpersxchaftssteuer (zu beantragen beim Finanzamt) um die Steuervorauszahulngen herabzusetzen (Vollstreckungen werden bis zum 31.1220 ausgesetzt)
  • Kurzarbeitergeld (KUG) bei der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen. (Wenn mindestens 10 Prozent der Belegschaft aufgrund von Corona mindestens 10 Prozent weniger arbeiten muss, kann rückwirkend zum 1.3.2020 Kurzarbeitergeld beantragen.Der Staat übernimmt auch die vollen Sozialversicherungsbeiträge für das KUG. Das KUG wird für eine Dauer von 12 Monaten gewährt. Verlängerungen bis 24 Monate sind per Rechtsverordnung grundsätzlich möglich. Voraussetzung: Die Auftragslage wurde durch Corona verschlechtert und Mitarbeiter können nicht anderweitig beschäftigen werden. Diese Mitarbeiter dürfen sich nicht in Kündigung befinden.)
  • Liquiditätshilfen: Nach aktuellen Pressemeldungen ist der Zuschuss Teil eines Gesetzesentwurfs des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, der neben dem Zuschuss für Selbstständige und Kleinstunternehmen noch zahlreiche weitere Corona-Hilfen vorsieht. Der Gesetzesentwurf soll wahrscheinlich morgen (22.03.20) im Bundeskabinett und dann im Wochenverlauf in Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Danach wird es wohl noch ein paar Tage dauern, bis der Zuschuss abrufbar ist. Erste Auszahlungen der Corona-Hilfe werden damit aber kaum vor Monatsende möglich sein. Der Zuschuss ist speziell für Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit wenigen Mitarbeitern (vermutlich bis max. 10 Mitarbeiter) geplant. Es scheint geplant zu sein, dass alle, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen zunächst 9.000 Euro erhalten sollen. Bei bis zu 10 Mitarbeitern sind wohl bis zu 15.000 Euro vorgesehen. Die genauen Regelungen werden dann auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.

Weitere Telefonnummern zur Hilfe sind unten auf dieser Seite!

Allgemein gilt zum Schutz: (BGW-Arbeitsschutzstandard)

            • Regelmäßiges und ausreichend langes Händewaschen (mindestens 20 Sekunden unter laufendem Wasser mit Seife)
            • Richtiges Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge.
            • Abstand von Menschen mit Husten, Schnupfen oder Fieber halten; Händeschütteln generell unterlassen.
            • Hände vom Gesicht fernhalten (Schleimhäute in Mund und Nase sowie Augen) – Behandlungen hier finden mit Einmalhandschuhen statt.
            • Die Maskenpflicht bei der Risikogruppe gilt für Behandler und Patient. In medizinisch notwendigen Fällen (z.B. Asthma) ist darauf zu verzichten.

           

        • Sie sollten als Praxis mit einem QM gemäß DIN 9001 auf Ihrer Internetseite zudem folgendes ergänzen: Unsere Praxis arbeitet nach den strengen Vorgaben eines Qualitästmangamentkonzeptes gemäß DIN 9001:
        • – Unser verwendetes Kinderspielzeug, welches desinfizierbar ist wird nach Gebrauch immer sofort desinfiziert (Haushaltshygiene-Plan).
        • – Unsere Türklinken, Toiletten und der Wartebereich,  werden wöchentlich desinfiziert. Aktuell wird täglich desinfiziert und es stehen zusätzlich Desinfektionsmittel zur Benutzung für jeden Patienten während des Besuchs bereit. Liste der viralen Desinfektionsmittel des RKI.
        • Vor und nach jeder Behandlung (Pdf des RKI) desinfizieren wir unsere Hände gemäß der hygienische Handdesinfektion. (Siehe auch dieses Video)
        • Behandlungsliegenauflagen werden immer für jeden Patienten neu und frisch aufgezogen und bei 60° gewaschen. (Wasschanleitung Haushaltshygiene)
        • Mundschutz (Wirksamkeit einfacher Masken wird wissenschaftlich in Frage gestellt.) wird auf Nachfrage benutzt und zur Verfügung gestellt.
        • Termine können Sie online vereinbaren und verschieben. Die Rechnungen werden hier als PDF hochgeladen.
        • – Bei der Bezahlung per EC-Karte wird das Terminal sofort nach Gebrauch desinfiziert.
        • – Sollten Sie in Quarantäne sein oder Symptome (wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit und/oder evtl. Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost) haben, können Sie die Termine kostenfrei absagen und ggf. eine telefonische Beratung nutzen um vielleicht Hilfen zu bekommen, die die schlimmsten Symptome etwas lindern können.
        • Hier finden Sie alle weiteren Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Thema: BGM-Coronavirus

     

  • Zum Verdienstausfall:– Dokumentieren Sie die Patienten und zu erwartenden Umsätze, von denen, die in Quarantäne sind, die Symptome zeigen, und auch die, die präventiv abgesagt/verschoben haben. Diese Behandlungsumsätze sind nicht mehr aufzuholen und nach Angabe von dem Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sollen Freiberufler dafür entschädigt werden. Ob er das einhalten wird und wie das aussehen soll, ist zur Zeit noch offen.Nach § 56 IfSG gibt es folgende Regelung:(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
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    Allgemeine Fragen zum Coronavirus Hotline Bundesgesundheitsministerium 030/346465100
    Wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus Hotline Bundeswirtschaftsministerium 030/186151515
    Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber Bundesagentur für Arbeit 0800/4555520
    Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer Bundesagentur für Arbeit 0800/4555500
    Serviceauskunft zu KfW-Hilfsprogrammen  KfW-Bank 0800/5399001